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   BFH, 26.07.1974 - VI R 170/71   

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https://dejure.org/1974,807
BFH, 26.07.1974 - VI R 170/71 (https://dejure.org/1974,807)
BFH, Entscheidung vom 26.07.1974 - VI R 170/71 (https://dejure.org/1974,807)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 1974 - VI R 170/71 (https://dejure.org/1974,807)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Dienstliches Interesse - Telefonanschluß - Arbeitnehmerwohnung - Monatliche Grundgebühr - Kostenteilung - Dienstliche Telefongespräche - Private Telefongespräche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 8 Abs. 2; LStDV § 3 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 113, 291
  • DB 1974, 2286
  • BStBl II 1974, 777
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.12.1966 - VI 133/64

    Kosten eines Fernsprechers in der Wohnung als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 26.07.1974 - VI R 170/71
    Das BFH-Urteil vom 16. Dezember 1966 VI 133/64 (BFHE 87, 622, BStBl III 1967, 249) sei auf den Streitfall nicht anwendbar.

    Die Vorentscheidung widerspreche im übrigen dem BFH-Urteil VI 133/64 und dem vom 14. April 1967 VI R 190/66 (BFHE 88, 381).

    Der Senat hat in dem oben angeführten Urteil VI 133/64 entschieden, daß die festen Kosten eines Fernsprechanschlusses in der Wohnung in einen betrieblichen (beruflichen) und privaten Nutzungsanteil aufzuteilen sind, soweit der Fernsprecher betrieblich (beruflich) benutzt wird und der betriebliche (berufliche) Kostenanteil nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

    Der Senat hat im übrigen schon in der Entscheidung VI 133/64 für das Jahr 1959 betont, ein Fernsprecher gehöre weithin zur gehobenen Lebenshaltung.

  • BFH, 25.09.1970 - VI R 85/68

    Berücksichtigung von Werbungskosten - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

    Auszug aus BFH, 26.07.1974 - VI R 170/71
    Insbesondere nach dem BFH-Urteil vom 25. September 1970 VI R 85/68 (BFHE 100, 202, BStBl II 1971, 55) habe der BFH in der kostenlosen Zurverfügungstellung von Wohnungs-Dienstfahrkarten durch die Deutsche Bundesbahn an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer, die nicht am Beschäftigungsort wohnten, eine lohnsteuerfreie Annehmlichkeit gesehen.

    Diesen Grundsätzen steht nicht entgegen, daß der Senat in den Urteilen vom 26. Juni 1968 I 214/65 (BFHE 93, 270, BStBl II 1968, 773) und VI R 85/68 eine Aufteilung der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins und bei Zurverfügungstellung einer Wohnungs-Dienstfahrkarte durch die Deutsche Bundesbahn in einen privaten und betrieblichen bzw. beruflichen Teil abgelehnt hat, wenn der Führerschein bzw. die Wohnungs-Dienstfahrkarte überwiegend für berufliche bzw. dienstliche Zwecke benutzt wird.

  • BFH, 14.04.1967 - VI R 190/66

    Erstattung der Grundgebühr eines Fernsprechanschlusses an Verwaltungsangehörige

    Auszug aus BFH, 26.07.1974 - VI R 170/71
    Die Vorentscheidung widerspreche im übrigen dem BFH-Urteil VI 133/64 und dem vom 14. April 1967 VI R 190/66 (BFHE 88, 381).

    Der Senat hat die Grundsätze dieses Urteils in der Entscheidung VI R 190/66 bestätigt.

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 26.07.1974 - VI R 170/71
    Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) darf in Fällen, in denen die Kosten der Anschaffung eines Wirtschaftsguts zu den in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bezeichneten Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung gehören, eine Aufteilung in nach § 12 EStG nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Betriebsausgaben oder Werbungskosten zwar nur vorgenommen werden, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen, und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
  • BFH, 21.06.1963 - VI 306/61 U

    Kostenlose Überlassung eines Pkw durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung des

    Auszug aus BFH, 26.07.1974 - VI R 170/71
    Hier hat die Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387) in der privaten Nutzung ebenfalls einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG (§ 3 LStDV) erblickt, und zwar in der Höhe, wie dem Arbeitnehmer Kosten bei Haltung eines eigenen PKW des gleichen Typs erwachsen wären.
  • BFH, 26.06.1968 - I 214/65

    Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins eines Arbeitnehmers als

    Auszug aus BFH, 26.07.1974 - VI R 170/71
    Diesen Grundsätzen steht nicht entgegen, daß der Senat in den Urteilen vom 26. Juni 1968 I 214/65 (BFHE 93, 270, BStBl II 1968, 773) und VI R 85/68 eine Aufteilung der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins und bei Zurverfügungstellung einer Wohnungs-Dienstfahrkarte durch die Deutsche Bundesbahn in einen privaten und betrieblichen bzw. beruflichen Teil abgelehnt hat, wenn der Führerschein bzw. die Wohnungs-Dienstfahrkarte überwiegend für berufliche bzw. dienstliche Zwecke benutzt wird.
  • BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79

    Auch bei einem privaten Telefonanschluß eines Arbeitnehmers können

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nämlich Telefongrundgebühren (ebenso wie Gesprächsgebühren) stets aufteilbar, wenn der Telefonanschluß vom Arbeitgeber im dienstlichen Interesse in die Wohnung des Arbeitnehmers verlegt wird und der Arbeitgeber in vollem Umfang die Einrichtungsgebühr und die laufenden Grundgebühren zahlt (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 26. Juli 1974 VI R 170/71, BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777, und vom 20. Mai 1976 VI R 221/74, BFHE 119, 158 BStBl II 1976, 507).

    Wie der Senat in BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777, und in BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507 bei der steuerrechtlichen Beurteilung von vom Arbeitgeber installierten Telefonanschlüssen in der Wohnung des Arbeitnehmers betont hat, zwingt die Ähnlichkeit der tatsächlichen Verhältnisse dazu, beide Kostenarten bezüglich der Aufteilbarkeit der fixen Kosten einander gleichzustellen.

  • FG Münster, 31.10.2019 - 15 K 1814/16

    Verfahrensrecht - Zur Auslegung einer Einspruchsentscheidung als

    Die Prozesslage werde durch diese übereinstimmenden Erklärungen abschließend gestaltet (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13.3.1964 VII ER 412.63, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1964, 874; BFH-Urteil vom 9.3.1972 VI R 170/71, BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777).
  • BFH, 22.10.1976 - VI R 26/74

    Kostenlose Führung privater Ferngespräche auf Dienstapparaten als

    Aus diesem Grund hat der BFH es z. B. in den Urteilen vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U (BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387) und vom 26. Juli 1974 VI R 170/71 (BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777) abgelehnt, darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer sich ein Auto oder ein Telefon privat angeschafft hätte, wenn der Arbeitgeber ihm nicht dienstlich ein Auto oder ein Telefon in der Wohnung zur Verfügung gestellt hätte.
  • BFH, 19.12.1977 - VI R 198/76

    Nutzung eines privaten Telefons - Berufliche Nutzung - Arbeitnehmer -

    Die Entscheidungen des Senats vom 26. Juli 1974 VI R 170/71 (BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777) und vom 20. Mai 1976 VI R 221/74 (BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507), in denen der Senat auch hinsichtlich der Grundgebühr eine Aufteilung in private und betriebliche Nutzungsanteile zugelassen hat, betreffen andere Sachverhalte.
  • BFH, 20.05.1976 - VI R 221/74

    Betriebszweck eines Unternehmens - Jederzeitige Erreichbarkeit der Arbeitnehmer -

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 1974 VI R 170/71 (BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777) ist in Fällen in denen ein Arbeitgeber im dienstlichen Interesse Telefonanschlüsse in die Wohnung seiner Arbeitnehmer legen läßt, die monatliche Telefongrundgebühr grundsätzlich im Verhältnis der dienstlich und privat geführten Telefongespräche aufzuteilen und der private Anteil der Lohnsteuer zu unterwerfen.
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